21.04.2023 · Anhängiges Verfahren · EStG § 12 · VI R 1/23
Außergewöhnliche Belastung, Ärztliche Verordnung, Wassergymnastik, Fitnessstudio, Fitnessstudiobeiträge, Funktionstraining, Mitgliedschaft, Krankheitskosten
Letzte Änderung: 21. April 2023, 18:37 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2023, 16:37 Uhr
Sind zwangsweise entstehende Aufwendungen für die (Teil-)Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigungsfähig, um dort die wöchentlich angebotenen Funktionstrainings in Form von ärztlich verordneter Wassergymnastik in Anspruch nehmen zu können?
Steht die im betreffenden Modul inkludierte und nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeit u.a. des Saunabereichs und anderer (nicht ärztlich verordneter) Aqua-Fitnesskurse des Fitnessstudios einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen?
Zur Einordnung: Die nicht im Streit befindlichen Kurskosten rechnete das Fitnessstudio direkt mit der betreffenden gesetzlichen Krankenversicherung ab.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 1/23
Normen: EStG § 12, EStG § 33, EStDV § 64
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger