· Nachricht · Nicht abziehbare Schuldzinsen
Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG und Auswirkungen auf Überentnahmen bei mehrstöckiger Personengesellschaft
| Umstritten ist, ob die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG von einer Mutter- auf die Tochtergesellschaft bei der Ermittlung der Überentnahmen wie eine Einlage zu berücksichtigen ist. Laut FG München (18.3.21, 10 K 1984/18; Rev. BFH: IV R 8/21 ) ist die Beschränkung des § 4 Abs. 4a EStG auch bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften zu beachten und die Schuldzinsenhinzurechnung gesellschafterbezogen zu bestimmen. Die Übertragung der stillen Reserven auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen oder eine Mitunternehmerschaft führt danach nicht zu einer Einlage bei dem Betrieb, bei dem die Veräußerung stattgefunden hat, und zu keiner Entnahme bei dem Betrieb, bei dem die Übertragung der stillen Reserven auf Reinvestitionsobjekte stattgefunden hat. Demnach wäre die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG auf die Tochtergesellschaft bei der Ermittlung der Überentnahmen nicht wie eine Einlage zu berücksichtigen. |
PRAXISTIPP | Der BFH erhält daher Gelegenheit, die Rechtsfrage im anhängigen Revisionsverfahren höchstrichterlich zu klären. Bis dahin sollten steuerliche Berater betroffene Steuerbescheide unbedingt offenhalten. |