· Fachbeitrag · Personelle Verflechtung
BFH bejaht Betriebsaufspaltung auch mit einer Aktiengesellschaft als Betriebsunternehmen
von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach
Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär zu bejahen. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung gelten für GmbH und AG in gleicher Weise. Die Strukturunterschiede rechtfertigen es nicht, das Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens je nach Rechtsform unterschiedlich zu beurteilen (BFH 23.3.11, X R 45/09). |
Sachverhalt
Der Vermieter ist mit 71,18 % am Grundkapital einer AG beteiligt. Er ist Vorstandsvorsitzender und als einziges Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Zu den zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften gehört auch der Abschluss von Mietverträgen, bei denen der Barwert der fest vereinbarten Zahlungen sich im Jahr auf mehr als 2 Mio. EUR zzgl. USt beläuft. Zwischen dem Mehrheitsaktionär und der AG kam ein solcher Mitvertrag über ein repräsentatives Bürogebäude zustande. Das FG Hamburg (11.9.09, 3 K 124/08, EFG 10, 140) bejahte die vom FA angenommene Betriebsaufspaltung mit dem Großaktionär als Besitzeinzelunternehmer. Der BFH schloss sich dem an.
Anmerkungen
Der BFH bejaht eine personelle Verflechtung, „wenn sich aufgrund der Befugnis, die Mitglieder der geschäftsführenden Organe der Betriebsgesellschaft zu bestellen und abzuberufen, in der Betriebsgesellschaft auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten kann, der vom Vertrauen der das Besitzunternehmen beherrschenden Person getragen ist.“
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig