Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Auseinandersetzung bei einer Freiberufler-GbR: Gewinnzurechnung trotz Durchsetzungssperre

    von Richter am Bundesfinanzhof Joachim Moritz, München

    Dem aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter ist der gemeinschaftlich erzielte laufende Gewinn auch dann anteilig persönlich zuzurechnen, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung mit der Begründung verweigern, der ausgeschiedene Gesellschafter schulde ihnen Schadenersatz in übersteigender Höhe. Das gilt selbst dann, wenn der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters der sog. Durchsetzungssperre unterliegt (BFH 15.11.11, VIII R 12/09).

    Problemstellung

    Nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Bei Geld ist das der Zeitpunkt, in dem es bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wird; auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann den Zufluss bewirken. Bei beherrschenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften nimmt der BFH den Zufluss sogar bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung an, weil ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge jederzeit auszahlen zu lassen (ständige Rspr., vgl. BFH 8.5.07, VIII R 13/06, BFH/NV 07, 2249).

     

    Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht bei Personengesellschaften die Besonderheit, dass die Einkünfte nicht von der Gesellschaft, sondern von den Mitunternehmern (MU) erzielt werden, nur Letztere sind Subjekt der Einkünfteerzielung, nicht hingegen die Gesellschaft. Das hat zur Folge, dass die von der Gesellschaft erzielten Gewinne oder Verluste den einzelnen MU anteilig als originäre eigene Einkünfte zuzurechnen sind, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem das Gesellschaftsergebnis entsteht. Nunmehr hatte der BFH erstmalig zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Auszahlung verweigert wird.