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  • · Nachricht · Personengesellschaften

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Einräumung von Grundschulden zugunsten eines Kommanditisten zur Finanzierung seiner Beteiligung

    | Laut FG Münster (24.11.23, 4 K 2336/16 F ; Rev. BFH: IV R 4/24 ) kann die betriebliche Veranlassung für die Einräumung einer Grundschuld durch eine GmbH & Co. KG zu verneinen sein, wenn die Grundschuld dazu dient, ein Darlehen eines Kommanditisten abzusichern, mit dem er den Erwerb seiner Kommanditbeteiligung finanziert hat. Bei Ablösung eines solchen Kredits durch die Personengesellschaft könnte es in der Folge ‒ wie im Streitfall ‒ Probleme mit entstandenen Refinanzierungskosten, Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche und zuletzt Aufwendungen aus einer Teilwertabschreibung auf die wertlosen Ansprüche geben. |

     

    Vorliegend versagte das FG den Betriebsausgabenabzug, weil die Einräumung der Grundschulden weder hinsichtlich der Formalien noch hinsichtlich der sonstigen Umstände fremdüblich gewesen sei. Insbesondere hätten die begünstigten Kommanditisten keine Sicherheiten gestellt oder eine Gegenleistung erbracht. Außerdem konnte das FG nicht feststellen, dass der durch die Grundschulden abgesicherte Erwerb der Kommanditbeteiligungen einem eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin diente. Allein die Qualifikation der zum Erwerb aufgenommenen Darlehen als Sonder-BV II führe nicht zu einer betrieblichen Veranlassung.

     

    PRAXISTIPP | Die Gestaltungsberatung sollte die Problematik bei der Strukturierung von fremdfinanzierten Beteiligungserwerben berücksichtigen. Im bereits eingetretenen Konfliktfall sollten betroffene Feststellungsbescheide bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens unbedingt offengehalten werden.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 345 | ID 50108377