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  • · Nachricht · Personengesellschaften

    Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos

    | Nach einer Entscheidung des FG Münster (20.7.22, 9 K 3170/19 F; Rev. BFH: IV R 28/22 ) fällt das negative Kapitalkonto des Gesellschafters einer Personengesellschaft zu dem Zeitpunkt weg, an dem feststeht, dass ein Ausgleich mit zukünftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt. Das soll insbesondere bei einer Einstellung des werbenden Betriebs einer GmbH & Co. KG der Fall sein, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine neue Betätigung aufgenommen werden soll. |

     

    Außerdem stellt das FG klar, dass zumindest bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft Darlehensforderungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, falls ein solcher Anspruch wertlos ist, im Sonder-BV noch nicht bei Betriebsaufgabe, sondern erst bei Beendigung der Mitunternehmerstellung wertzuberichtigen sind. Dies habe also erst beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft zu erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt der Verlust im Sonder-BV realisiert werde. Das Korrespondenzprinzip, das eine Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung untersage, gelte bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG auch über den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe hinaus bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft.

     

    PRAXISTIPP | Mit der Entscheidung, dass Verluste durch wertlose Forderungen im Sonder-BV des Gesellschafters erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerschaft realisiert werden, schließt sich das FG der BFH-Rechtsprechung an (z. B. BFH 5.6.03, IV R 36/02). Nicht eindeutig durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist dagegen die Frage des Zeitpunkts der Betriebsaufgabe.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 77 | ID 49041418