· Nachricht · Sachgerechte Schätzung
Vermögensabschöpfung als Betriebsausgabe geltend machen
| Stellt eine Zahlung an die Staatskasse sowohl eine Auflage gem. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO als auch eine Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB dar und hat es das Strafgericht unterlassen, die einzelnen Komponenten des Zahlungsbetrages aufzugliedern, so hat das erkennende Finanzgericht im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO die Teilbeträge zu ermitteln, die als Auflage nicht abzugsfähig sind und für die als Vermögensabschöpfung ein Ansatz als nachträgliche Betriebsausgabe zumindest im Prinzipiellen in Betracht kommt. Im Weiteren sei dann zu klären, inwieweit die Verhängung einer Vermögensabschöpfung im konkreten Fall einen Betriebsausgabenabzug ermöglicht (FG Niedersachsen 29.6.22, 3 K 59/22; Rev. BFH: X R 6/23 ). |
PRAXISTIPP | In vergleichbaren Konstellationen sollte der steuerliche Berater die Strafakte hinzuziehen und nach Anhaltspunkten für eine sachgerechte Schätzung suchen. Sodann sollte bis zur höchstrichterlichen Klärung ein angemessener Betrag, der auf die Vermögensabschöpfung entfällt, als nachträgliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Sofern der Berater bereits im Strafverfahren hinzugezogen wird, sollte er bei Abfassung des Einstellungsbeschlusses auf eine ggf. steuergünstige Aufteilung des Zahlungsbetrags hinwirken. |