Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Steuerermäßigung

    Mittagessen im Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

    | Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ( § 35a EStG ) kann grundsätzlich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem (Alten-)Heim, Pflegeheim oder Wohnstift befindet. Hierzu gehören z.B. die Reinigungskosten für das Appartement sowie im Appartement durchgeführte Handwerker- und Pflegeleistungen, nicht jedoch das Mittagessen in den Räumlichkeiten des Betreibers eines Wohnstifts. |

     

    Beachten Sie | Die Zubereitung und das Servieren des Mittagessens in einem Wohnstift stellen jedoch keine haushaltsnahe Dienstleistung dar, weil sie nicht im Haushalt des Bewohners erbracht werden, so die Auffassung des FG Baden-Württemberg. Zum Haushalt des Bewohners eines Wohnstiftes oder Pflegeheims gehören zwar eigene Räume und Gemeinschaftsflächen wie der Garten. Das Essen wird aber in Räumen zubereitet und serviert, die gerade nicht den Gemeinschaftsräumen zugerechnet werden können. Bewohnern ist der Zutritt zur Küche verboten und zum Speisesaal nur zu Essenszeiten erlaubt. Daher sind diese Räume dem Betreiber zuzurechnen (FG Baden-Württemberg 8.3.12, 6 K 4420/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121950).

    Quelle: ID 34560040