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Frühstücksleistungen bei Pauschalangebot einer Fremdenpension
| Laut FG Hessen gehören Frühstücksleistungen zu den Leistungen, die i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“, sodass eine Steuerermäßigung hierfür nicht in Betracht kommt. Dies soll auch dann gelten, wenn für Übernachtung und Frühstück ein Pauschalpreis vereinbart wurde und die Gäste keine Möglichkeit haben, auf das Frühstück (unter Verringerung des Entgelts) zu verzichten. Das FG hält den Ausschluss von Frühstücksleistungen von der Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen für EU-konform (FG Hessen 16.9.20, 1 K 772/19; Rev. BFH: XI R 7/21 ). |
Die Frage der Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots mit EU-Recht ist jedoch umstritten im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 18.1.18 (C-463/16, Stadion Amsterdam). Nach diesem Urteil könnte der Mehrwertsteuersatz der Hauptleistung ‒ der Vermietung ‒ auch für die Nebenleistung ‒ Frühstück ‒ gelten, zumindest dann, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
PRAXISTIPP | Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision vom BFH zugelassen (Beschluss vom 10.2.21, XI B 64/20). Neben weiteren, bereits anhängigen Revisionsverfahren hat der BFH nun auch bei der vorliegenden Konstellation ‒ Frühstückspension mit Pauschalangebot ‒ Gelegenheit, die Frage der Anwendbarkeit des Aufteilungsgebots höchstrichterlich zu klären. Daher sind bis dahin betroffene USt-Bescheide offenzuhalten. Aussetzung der Vollziehung wird vonseiten der Finanzverwaltung allerdings nicht gewährt (FinMin Mecklenburg-Vorpommern 22.4.21, S 7245-00000-2012/003, unter Hinweis auf FG Nürnberg 18.12.20, 2 V 1159/20, Beschwerde eingelegt, Az. BFH: XI B 2/21 [AdV]). |