· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerbefreiung auch bei ungültig gewordener USt-IdNr.
| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg reicht es aus, dass ein Kfz-Händler bei einem EU-Geschäft die USt-IdNr. des Geschäftspartners bei Vertragsschluss überprüft. Wird die USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung ungültig, muss der Händler sich das nicht zurechnen lassen (FG Berlin-Brandenburg 4.11.15, 7 K 7283/13, Abruf-Nr. 188120). |
Beachten Sie | Allein das Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt verpflichtet den Lieferer nicht, die beim Vertragsschluss korrekten Angaben (insbesondere zur USt-IdNr.) erneut und ggf. laufend in kurzen Abständen zu überprüfen. Dies wäre allerdings dann anders, wenn
- der Lieferer Anhaltspunkte für eine Änderung der Angaben hat oder
- der Abnehmer eine große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Eine Zeitspanne von - wie im Streitfall - elf Tagen reicht dafür aber nach Ansicht des FG nicht aus.
Zudem verweist das FG darauf, dass die Steuerbefreiung auch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren wäre.