· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vermietung von Stellplätzen an Kfz-Händler & Co.: Umsatzsteuerbefreiung steht „auf der Kippe“
von RiFG Dr. Alois Th. Nacke, Hannover
| Die Vermietung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG grundsätzlich steuerfrei. Eine wichtige (Rück-)Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich jedoch für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Das FG Niedersachsen (15.10.15, V K 220/12) hat jüngst in einer aktuellen Entscheidung den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG erweitert. Die Steuerbefreiung dürfte damit in einigen Fällen „auf der Kippe“ stehen. |
1. Grundlagen zur Vorschrift des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG
Für die Frage, welche Fälle im Einzelnen unter diese Rückausnahme fallen, muss zunächst die Grundstruktur der Vorschrift beleuchtet werden. Festzuhalten ist zunächst, dass neben der Steuerbefreiung auch die Rückausnahme von der Steuerbefreiung dem Wortlaut der MwStSystRL entspricht. Auch nach Art. 135 Abs. 2 S. 1 Buchst. b MwStSystRL ist die „Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen“ von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Diese Übereinstimmung mit § 4 Nr. 12 S. 2 UStG war nicht immer so. Früher war die Rückausnahme im deutschen UStG begrenzt auf Fälle der kurzfristigen Vermietung. Diese Einschränkung ist aber seit dem StÄndG 1992 obsolet.
Die Steuerbefreiungsvorschriften, wie sie in Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL umschrieben sind, sind eng auszulegen, weil sie Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt. Dagegen sind Ausnahmen von der Befreiung nicht eng auszulegen (EuGH 3.3.05, C-428/02, Rz. 43; BFH 30.3.06, V R 52/05, BStBl II 06, 731). Bezogen auf § 4 Nr. 12 S. 2 UStG hat dies zur Konsequenz, dass die Ausnahmeregelung ungeahnte Breitenwirkung entfaltet:
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