· Nachricht · Umsatzsteuersatz
Aufteilung von Hotelumsätzen für die Bewertung des Frühstücks?
| Frühstücksleistungen im Hotelgewerbe gehören zu den Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung von 7 % ausgenommen sind. Dies gilt auch, soweit das Frühstück eine Nebenleistung zur ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistung darstellt. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG normiert hier ein Aufteilungsgebot, was auch europarechtlichen Vorgaben entspricht (FG Berlin-Brandenburg 28.11.18, 7 K 7314/16, n. rkr.). |
Der EuGH (18.1.18, C-463/16, Rs. „Stadion Amsterdam“) hat sich jüngst zum Thema „einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage“ und zur Auslegung der 6. MwStSystRL positioniert: Besteht eine einheitliche Leistung aus einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten würden, so ist für diese einheitliche Leistung der für den Hauptbestandteil geltende Steuersatz maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Preis jeden Bestandteils, der in den Gesamtpreis einfließt, eindeutig bestimmt werden kann. Teile der Literatur schließen hieraus, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG gegen Unionsrecht verstößt (vgl. u. a. Nieskens, UR 18, 181; Grune, Stbg 19, 8).
PRAXISTIPP | Es bleibt weiterhin höchst strittig, ob aufgrund der Ausführungen des EuGH in der Rs. „Stadion Amsterdam“ kein Raum mehr für eine unterschiedliche Besteuerung von Gesamtleistungen ist (offengelassen in BFH 13.6.18, XI R 2/16, BStBl II 18, 678). Bis zur Klärung der Rechtsfrage sollten betroffene Unternehmen weiterhin nur die eigentliche Übernachtungsleistung ermäßigt besteuern. Problematisch ist dann jedoch die Wechselwirkung mit § 14c UStG. Bei Ausstellung von Belegen mit Steuerausweis kommt eine rückwirkende Korrektur aufgrund der entsprechenden Sanktionsnorm nicht mehr in Betracht (vgl. hierzu Prätzler, jurisPR-SteuerR 7/2019, Anm. 6). Die gleiche Problematik stellt sich etwa bei Zusatzleistungen wie Wellnessangeboten oder Parkplatzgestellung. |