· Nachricht · Unterhaltsleistung
Realsplitting bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung
| Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, so kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplittings nur in Höhe dieser Anrechnung ‒ nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung in Betracht (FG Niedersachsen 11.6.20, 1 K 99/19, Rev. BFH: X R 33/20 ). |
Im Streitfall schuldete der Kläger seiner Ehefrau laut Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einen Barunterhalt von monatlich 600 EUR. Solange die Ehefrau noch im Haus des Klägers lebte, wurden 400 EUR als Wohnvorteil der Ehefrau bewertet und gegengerechnet. Vergeblich begehrte der Kläger neben dem Barunterhalt den Abzug des Mietwertes von rund 1.600 EUR/Monat als durch Sachleistung gewährten Unterhalt.
PRAXISTIPP | Da der BFH mit Beschluss vom 30.11.20 (X B 58/20) die Revision zugelassen hat, kann er sich nun mit dieser spannenden Rechtsfrage befassen. Bis dahin sollten steuerliche Berater in vergleichbaren Konstellationen ‒ die entsprechende Zustimmung des Unterhaltsempfängers vorausgesetzt ‒ weiter den höheren Mietwert ansetzen und sich gegen abschlägige Bescheide zur Wehr setzen. |