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  • · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    AfA-Bemessungsgrundlage bei Auswechselung der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie

    | Soll eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie vom Eigentümer ohne Belastung veräußert werden und besteht Einverständnis mit dem Nießbraucher, dass der Nießbrauch stattdessen an einem anderen Objekt des Eigentümers fortgesetzt werden soll, stellt sich die Frage, welche AfA-Bemessungsgrundlage nach der Auswechselung gilt und mit welchem Prozentsatz abgeschrieben werden soll. Dies hatte das FG Baden-Württemberg (16.10.20, 13 K 452/18; Rev. BFH: IX R 1/21 ) jüngst zu entscheiden. |

     

    Nach Auffassung des Gerichts ist die AfA-Bemessungsgrundlage nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie auf die Gebäudeanschaffungskosten entfällt ‒ quasi als Surrogat der Fortführung des bisherigen Nießbrauchs unter Anwendung der normalen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG. Für den Kläger stellt dagegen der Veräußerungserlös des bisherigen Objekts in seiner abgezinsten Höhe den wertmäßigen Verzicht auf den Nießbrauch dar, der, soweit er in das neue Objekt investiert wurde, auf die Nutzungsdauer der statistischen Lebenserwartung des Längstlebenden abzuschreiben sei (im Streitfall werden ca. 18 bzw. 20 Jahren zugrunde gelegt).

     

    PRAXISTIPP | Da die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist, sollte in solchen Fällen einstweilen die günstigere AfA-Bemessungsgrundlage und AfA-Höhe erklärt werden. Bei der zu erwartenden Ablehnung sollte gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt sowie das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 279 | ID 47494281