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  • · Nachricht · Vermögensverwaltung

    Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen nach Ablauf der Fünfjahresfrist

    | Der FG Münster hat mit Urteil vom 26.4.23 (13 K 3367/20 G; Rev. BFH: III R 14/23 ) entschieden, dass die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. sechs Monate nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht überschritten ist, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten. |

     

    Zum Hintergrund

    Die Klägerin war die Rechtsnachfolgerin einer GmbH, welche mit einem notariellen Vertrag insgesamt 13 Objekte an eine einzige Erwerberin veräußerte. Der Fünfjahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf war bei einem Objekt um 5 Monate, bei sieben Objekten um 6 Monate, bei vier Objekten um 6 ½ Monate und bei einem Objekt um 7 ½ Monate überschritten. Das FA versagte die beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG mit der Begründung, dass die Tätigkeit der GmbH über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel sei überschritten worden. Das FG erteilte dieser Sichtweise eine Absage.

     

    PRAXISTIPP | Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d. h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern kann. Da dies danach keine starre Frist ist, ist bei Veräußerungen kurze Zeit später Vorsicht geboten. In diesem Zusammenhang können Indizien wie längerfristige Darlehensverträge, unvorhersehbare Ereignisse als Gründe für die Veräußerungen sowie fehlende Branchennähe des „Hauptberufs“ jedoch gegen eine im Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Verkaufsabsicht sprechen.

     
    Quelle: ID 49594714