· Fachbeitrag · Versorgungsausgleich
Zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen
| Ausgleichszahlungen, die zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs fließen, sind beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Nach umfassender Würdigung kam das FG Hessen zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Da gegen dieses Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Sachverhalte offengehalten werden ( FG Hessen 8.7.14, 11 K 1432/11, Rev. BFH: X R 48/14, Abruf-Nr. 142829 ). |
PRAXISHINWEIS | Auch das FG Köln hatte sich kürzlich mit dem Versorgungsausgleich befasst und entschieden, dass von einem angestellten Rechtsanwalt an seine Ex-Ehefrau geleistete Ausgleichszahlungen ebenso wenig einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind. Auch gegen diese Entscheidung ist bereits die Revision anhängig (FG Köln 26.3.14, 7 K 1037/12, Rev. BFH: X R 41/14). |