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  • · Nachricht · Vorsorgemaßnahmen

    Absicherung im Krankheits- und Pflegefall: Beiträge an einen Solidarverein als Sonderausgaben abziehbar

    | Mit Gerichtsbescheid vom 1.3.24 (11 K 820/19 E) hat das FG Münster entschieden, dass Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf bestimmte Leistungen ergibt. |

     

    Die Klägerin zahlte an einen Solidarverein Beiträge für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall. Bei diesem Verein handelt es sich ausweislich seiner Satzung um eine aufsichtsfreie Personenvereinigung und nicht um eine Krankenkasse oder Krankenversicherung. FA und FG erkannten den Sonderausgabenabzug für die Mitgliedsbeiträge nicht an, da es an einem Rechtsanspruch auf Leistungen fehle. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz jedoch mit Gerichtsbescheid vom 23.8.23 (X R 21/22) auf und verwies die Sache an das FG zurück. Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage weitgehend statt.

     

    Das FG ließ den Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Krankheitsvorsorge zu, nicht jedoch für die Beiträge zur Pflegeabsicherung. Die für die Vorsorge im Krankheitsfall geleisteten Beiträge seien zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich, da der Ersatz der Krankheitskosten nach der Satzung das Niveau der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erreichen solle. Demgegenüber seien die der Pflegevorsorge dienenden Beiträge nicht als Sonderausgaben anzuerkennen, da nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung begünstigt seien.

     

    PRAXISTIPP | Da die zugelassene Revision nicht eingelegt und der Gerichtsbescheid damit rechtskräftig geworden ist, kann sich die steuerliche Praxis auf die günstige Rechtsprechung bezüglich der Beiträge zur Krankheitsvorsorge berufen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 307 | ID 50073584