Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, das eigentlich der Abgeltungsteuer unterliegt, können mit positiven Einkünften aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird – so der BFH (30.11.16, VIII R 11/14).
Der Deutsche Bundestag hat am 30.3.17 das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde nunmehr in geänderter Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und ...
Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft können dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG von 25 % unterliegen – so der BFH. Das Gericht hat in seiner ...
Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. So hat der BFH jetzt in einem klassischen Bauträgerfall entschieden (BFH 23.2.17, V R 16, 24/16).
Nachdem zur Gesetzeslage bis VZ 2013 die Rechtsfragen zum Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ weitestgehend geklärt waren (häufig zugunsten des Arbeitnehmers), besteht seit der Einführung der „ersten ...
Der BFH hat brandaktuell und steuerzahlerfreundlich entschieden, dass Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können.
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
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Ein vom Erblasser (bisher) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass und unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Dies hat der BFH jetzt klargestellt. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt (BFH 7.12.16, II R 21/14).