24.01.2011 | Abgabenordnung
Bestandskraft verhindert Berücksichtigung von Verstößen gegen das EU-Recht
Beanstandet der EuGH einen Verstoß deutscher Vorschriften gegen das Gemeinschaftsrecht, können Steuerpflichtige die positive Entscheidung nur dann anwenden, wenn ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist. Eine Berichtigung kommt nur im Rahmen der allgemeinen Korrekturvorschriften der AO in Betracht.
Damit bestätigt der BFH (16.9.10, V R 57/09, Abruf-Nr. 103923) seine bisherige Rechtsauffassung, dass das Gemeinschaftsrecht von der nationalen Finanzverwaltung grundsätzlich nicht verlangt, bestandskräftige Bescheide zurückzunehmen. Es kommt nur darauf an, dass die fehlerhafte Umsetzung des Unionsrechts unter denselben Bedingungen gerügt werden kann, wie eine sich aus dem nationalen Recht ergebende Rechtswidrigkeit. Da für bestandskräftige Steuerbescheide nach nationalem Recht keine Korrekturmöglichkeit zur Behebung bloßer Rechtsfehler besteht, gilt dies gleichermaßen für einen Verstoß gegen das EU-Recht.