Nach § 667 BGB hat der Steuerberater alles, „was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben“. Die Anwendbarkeit des Paragraphen folgt aus dem Umstand dass der Vertrag zwischen Mandant und Steuerberater üblicherweise als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§§ 675, 611 BGB) zu qualifizieren ist. Bei offenen Forderungen stellt sich für Steuerberater die Frage, ob die Herausgabe von Mandantenunterlagen/Arbeitsergebnissen ...
Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen ...
Die Meldepflicht findet aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 3a Abs. 1 S. 2 StBerG auch dann Anwendung, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich von der Niederlassung der Gesellschaft in den ...
Die rechtsberatenden Berufe müssen genau wie alle anderen unternehmerischen Teilnehmer im Wirtschaftsverkehr profitabel arbeiten. Aus diesem Grund kann es auch für diese Berufsträger sinnvoll sein, Tätigkeiten auszulagern. Die Besonderheit dieser Berufe ist es aber, dass sie mit besonders sensiblen Daten umgehen, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und berufsrechtliche Vorgaben beachten müssen. Inwieweit die Ausgliederung von Tätigkeiten möglich ist, soll am Beispiel eines Steuerberaters ausgeführt ...
Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater können mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ausgeglichen werden, wenn, wenn zwischen beiden Einkünften eine enge Verzahnung besteht ...
Eine 2022 nach § 52d S. 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i. S. des § 52d S. 1 FGO) nutzungspflichtig, dass ein nach § ...
Was ist ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung, was nicht begünstigte wirtschaftliche Aktivität? Die Sonderausgabe von SB StiftungsBrief bietet einen kompakten Überblick über die steuerlichen Spielregeln für gemeinnützige Körperschaften – inklusive praktischer Beispiele und aktueller Rechtsprechung.
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Die noch ausstehenden rd. 400.000 Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können noch bis zum 30.9.24 eingereicht werden. Eine nochmalige Verlängerung soll es nicht geben.