23.01.2009 | Amtsgericht Düsseldorf
Vorsicht bei der Vereinbarung von Zeitgebühren
von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
Dass Steuerberater mit ihren Mandanten Stundensätze vereinbaren, ist nichts Ungewöhnliches. Bemerkenswert ist allerdings, dass das AG Düsseldorf einer Steuerberatersozietät den Vergütungsanspruch versagte, weil der abgerechnete Zeitaufwand nicht nachgewiesen werden konnte und ein Ausweichen auf die Vorschriften der StBGebV nach Auffassung des Gerichts daran scheiterte, dass zugunsten der Mandantin davon auszugehen sei, dass die mündliche Vereinbarung für sie günstiger war (25.9.07, 48 C 10774/03, Abruf-Nr. 090128). Die Mandantin hatte ferner erfolgreich mit Schadenersatzansprüchen wegen eines festgesetzten Verspätungszuschlags und wegen festgesetzter Säumniszuschläge die Aufrechnung erklärt. Der Steuerberatersozietät, die noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.340,63 EUR geltend machte, wurde lediglich ein Betrag von 54,63 EUR zugesprochen. |
Sachverhalt
Die klagende Steuerberatersozietät war von der Beklagten mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz (erste Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit) beauftragt worden. Diese betraf die Gründung mit einer Bareinzahlung von 25.000 EUR Stammkapital auf das Firmenkonto. Besonderheiten waren nicht zu berücksichtigen. Hierfür und für das Ausfüllen eines vierseitigen Fragebogens des Finanzamtes zur Gründung einer Kapitalgesellschaft stellte die Klägerin später eine Rechnung, in der sie für die Erstellung der Eröffnungsbilanz eine 8,5/10-Gebühr und einen Gegenstandswert von 25.000 EUR zugrunde legte. Für die Erstellung des Fragebogens wurde ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden und ein Stundensatz von 77 EUR berechnet.
Hinsichtlich der Finanzbuchführung einschließlich des Kontierens der Belege vereinbarten die Parteien eine Abrechnung nach Zeitaufwand mit 45 EUR je Stunde einschließlich Auswertungskosten. Die laufende Lohn- und Gehaltsbuchführung für die 15 Mitarbeiter sollte für 12 EUR je Mitarbeiter erledigt werden. Die vereinbarten Honorare verstanden sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Für diese Leistungen zahlte die Beklagte vereinbarungsgemäß ab Februar 2002 monatliche Vorschüsse von 500 EUR, und zwar bis einschließlich März 2003.
Die Klägerin rechnete ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Finanzbuchführung und Lohnbuchführung für das Jahr 2002 zunächst vereinbarungsgemäß nach Zeitaufwand ab und brachte insgesamt 122 Stunden in Ansatz. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ergab sich eine Honorarforderung von 3.137,36 EUR. Später erstellte die Klägerin eine korrigierte Rechnung über diese Leistungen, wobei sie die StBGebV zugrunde legte. Diese schließt mit einer Restforderung von 3.281,32 EUR.
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