01.01.2007 | Angemessene Gebühren
§ 11 StBGebV – So bestimmen Sie den Rahmensatz einer Gebühr richtig
Mehr als die Hälfte aller Gebührenstreitigkeiten vor Gericht entstehen durch unterschiedliche Auffassungen bei Steuerberatern und Mandanten hinsichtlich der Frage, ob der Rahmensatz der Gebühr angemessen oder überhöht ist. Das ist auch nicht verwunderlich. Denn fast alle Gebühren der StBGebV sind Rahmengebühren und deshalb ohne Bestimmung des Rahmensatzes nicht unmittelbar ablesbar. Nachstehend sollen aus der umfangreichen Literatur und Rechtsprechung die Grundsätze für eine Bestimmung der zutreffenden Gebühr im Einzelfall dargestellt und aufgezeigt werden, wie Streitigkeiten vermieden werden können.
1. Grundsätze für die Bestimmung des Rahmensatzes
Fast jeder vor Gericht ausgetragene Gebührenstreit führt zur Kündigung des Mandats. Er bringt zusätzliche Arbeiten und Ärger mit sich und führt zu Mindereinnahmen, manchmal sogar zur Beschädigung des Images in der Öffentlichkeit. Die Kenntnis und richtige Anwendung der Vorschriften bei der Erstellung von Gebührenrechnungen beugt Rechtsstreitigkeiten vor. Die Beschäftigung mit diesem Thema ist auch deshalb sinnvoll, weil § 11 StBGebV durch das Jahressteuergesetz 2007 ab 1.1.07 an § 14 Abs. 1 RVG angepasst wurde:
Neue Fassung § 11 StBGebV
„Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.“ |
Die Berufsangehörigen des steuerberatenden Berufs sind nach § 64 StBerG an die StBGebV gebunden. Der Steuerberater hat innerhalb der Rahmengebühr (Betragsrahmen oder Zehntelsätze) den Rahmensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sind Umfang, objektive Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung für den Mandanten, evtl. auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sowie – neu – ein Haftungsrisiko zu bewerten. Das muss für jeden Einzelfall individuell geschehen. An die einmal erfolgte Ermessensausübung ist der Steuerberater regelmäßig gem. § 315 Abs. 3 BGB gebunden (OLG Hamm 22.6.94, 25 U 125/93, GI 95, 35). Diese Grundsätze gelten für alle Arten der Rahmengebühren, also für Wertgebühren, Zeitgebühren und Betragsrahmengebühren.
1.1 Umstände bei der Bestimmung des Rahmensatzes
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