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  • Arbeitsrecht

    Kündigung zustellen: Das „Einwurf-Einschreiben“ ist die elegante und sichere Lösung

    von Rechtsanwalt Rudolf J. Gläser, Bremen

    Steuerberater, die sich von einem Mitarbeiter trennen wollen, stehen häufig vor folgendem Problem: Kann das Kündigungsschreiben dem Mitarbeiter z.B. wegen Krankheit nicht in der Kanzlei übergeben werden, wird die Kündigung per Einschreiben (wenn schon, dann bitte mit Rückschein) ausgesprochen.

    Arbeitgeber muß Zustellung der Kündigung beweisen

    Was viele nicht wissen: Wird das Einschreiben nicht angenommen oder bei Niederlegung nicht abgeholt, ist der Brief und damit auch die Kündigung nicht zugegangen. Meistens ist so eine Kündigungsfrist versäumt – mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen: Das Arbeitsverhältnis besteht dann während der verlängerten Frist weiter. Dies ist nicht nur mit entsprechender Lohnzahlung, sondern häufig auch mit einem verdorbenen Betriebsklima verbunden.

    Zeuge erforderlich

    Der einzige sichere Weg war in derartigen Fällen bislang, das Kündigungsschreiben in Anwesenheit eines Zeugen oder durch verläßliche Dritte in den Hausbriefkasten des Mitarbeiters werfen zu lassen. Mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten gilt nämlich regelmäßig der juristisch erforderliche Zugang als erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob und wann der oder die Betreffende den Briefkasten leert.

    „Einwurf-Einschreiben“ als sichere Alternative

    Kann also ein Kündigungsschreiben dem Mitarbeiter nicht in der Kanzlei übergeben werden, sollte der Steuerberater diesen Weg der Kündigungszustellung wählen. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall sein oder sich kein verläßlicher Zeuge für den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten anbieten, gibt es einen eleganten Weg, dies über den normalen Post-Service zu erledigen – das neue „Einwurf-Einschreiben“.

    Einwurf-Bestätigung kommt von der Post

    Für zusätzliche 3 DM (neben dem üblichen Briefporto) wirft der Zustellbeamte der Post, wie der Name schon sagt, ein derartiges „Einwurf-Einschreiben“ schlicht in den Hausbriefkasten des Empfängers und vermerkt – das ist entscheidend – den Einwurf mit Datum auf einem entsprechenden Formblatt. Im Gegensatz zum zustellungspflichtigen „Einschreiben per Rückschein“ erhält der Absender zwar nicht unmittelbar eine Kopie dieser Einwurfbestätigung. Diese ist jedoch über den zentralen Kundenservice der Deutschen Bundespost in Mannheim gegen eine zusätzliche Gebühr in Höhe von  10 DM zu erhalten (Telefon-Nr. 0180/5290690).

    Fazit: Nur die Versendungsform als „Einwurf-Einschreiben“ bietet die Gewähr, daß ein Kündigungsschreiben innerhalb normaler Postlaufzeit wirklich zugeht. Das bisherige und auch weiterhin mögliche „Übergabe-Einschreiben“ (per Rückschein) stellt einen derartigen Zugang gerade nicht sicher, nämlich dann, wenn der Empfänger sich weigert, ein derartiges Einschreiben in Empfang zu nehmen oder dies im Falle seiner Benachrichtigung nicht abholt. Der Steuerberater ist daher gut beraten, das Kündigungsschreiben durch einen Zeugen in den Briefkasten werfen zu lassen oder den Weg des „Einwurf-Einschreibens“ zu wählen.

    Quelle: Kanzleiführung professionell - Ausgabe 05/1999, Seite 73

    Quelle: Ausgabe 05 / 1999 | Seite 73 | ID 104109