01.06.2006 | Befugnis zur Steuerberatung
Berufsausübung im Rahmen einer Sozietät
Verpflichtet sich eine Sozietät zur Erbringung steuerberatender Leistungen, ist der Vertrag jedenfalls dann nichtig, wenn nicht sämtliche Sozien zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind. Ein EU-Bürger, der in Deutschland keine Zulassung als Steuerberater hat, ist nicht deswegen zur Steuerberatung befugt, weil er mit einem deutschen Steuerberater im Inland eine Sozietät gründet (BGH 26.1.06, IX ZR 225/04, DB 06, 722). |
Im Streitfall hat der Beklagte die Klägerin, eine Sozietät aus G. und W. mit der steuerlichen Vertretung seiner Angelegenheiten beauftragt. W. ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Deutschland. G. unterhält als Steuerberater Niederlassungen in Griechenland, eine Zulassung als Steuerberater in Deutschland hat er aber nicht. Der BGH hat nun entschieden, dass der abgeschlossene Vertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Die statthafte Bildung einer internationalen Sozietät nach § 56 Abs. 4 StBerG berechtigt ausländische Sozien nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, wenn sie nicht nach den §§ 35 ff. StBerG zum Steuerberater bestellt sind. (CN)
Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 91 | ID 87631