22.06.2011 | Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
Haftungsgefahren des Steuerberaters im Zusammenhang mit einem Krisenmandat
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Ergibt sich bei Erstellung des Jahresabschlusses eine bilanzielle Überschuldung, muss der Steuerberater seinen Mandanten hierauf ungefragt hinweisen, es sei denn, die Krisensituation ist offensichtlich. Allein aufgrund des Steuerberatungsmandats ist der Berater nicht verpflichtet, eine GmbH bezüglich der Stellung eines Insolvenzantrags zu beraten (OLG Celle 6.4.11, 3 U 190/10, Abruf-Nr. 112008). |
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter nahm den früheren Steuerberater einer GmbH in Regress, weil dieser seine Mandantin nicht frühzeitig auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, einen Insolvenzantrag zu stellen. Außerdem habe er nach Feststellung einer bilanziellen Überschuldung den Geschäftsführern des Unternehmens geraten, den Betrieb fortzuführen. Damit hafte er zugleich wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung. Das LG hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das OLG Celle hob diese Entscheidung aber auf.
Entscheidung
Zweck der Steuerberatung ist es, dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtgemäße Steuerberatung verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und Fehlentscheidungen zu vermeiden (grundlegend BGH 15.11.07, IX ZR 34/05, DStR 08, 321). Es ist einzelfallbezogen zu entscheiden, welche konkreten Pflichten aus diesem Grundsatz abgeleitet werden müssen.
Zu den befugten Tätigkeiten außerhalb des eigentlichen Berufsbilds des Steuerberaters gehört auch die Wirtschaftsberatung (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG). Der Mandant hat dem Berater insoweit erteilte Sonderaufträge darzulegen und zu beweisen: Grundsätzlich ist der Steuerberater nur zur steuerlichen Beratung verpflichtet. Schon an dieser Voraussetzung lässt das OLG die Regressforderung des Insolvenzverwalters scheitern. Dieser machte Haftungsansprüche nicht wegen angeblicher Fehler im steuerrechtlichen Bereich geltend, sondern allein wegen einer unzureichenden Beratung in wirtschaftlicher Hinsicht. Ein Mandat zur wirtschaftlichen Betreuung der GmbH hatte der Beklagte aber unstreitig nicht. Er war damit gar nicht befugt, deren Geschäftsführer überhaupt zu einem Insolvenzantrag zu raten.
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