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  • 01.09.2007 | Beratungsvertrag mit einer AG

    Der Steuerberater als Aufsichtsrat – Empfehlungen im Lichte der neuen BGH-Rechtsprechung

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    Steuerberatern, die Aktiengesellschaften betreuen, wird im Hinblick auf ihre besondere Sachkunde und als Ausdruck persönlicher Wertschätzung gelegentlich die Übernahme eines Aufsichtsratsmandates innerhalb der Aktiengesellschaft angeboten. Vor Übernahme dieses Amtes sollte der Steuerberater einige wichtige Grundregeln beachten, um einer Nichtigkeit des Steuerberatungsvertrages vorzubeugen und nicht in Konflikt mit dem Berufsrecht zu geraten. 

    I. Sicherstellung der Wirksamkeit des Beratungsvertrages

    Unter welchen Voraussetzungen ein Beratungsvertrag mit einer Aktien-gesellschaft nichtig ist, hat der BGH zuletzt mit Urteilen vom 3.7.06 (II ZR 151/04, ZIP 06, 1529), vom 20.11.06 (II ZR 279/05, ZIP 07, 22) und vom 2.4.07 (II ZR 325/05) geklärt. Zum besseren Verständnis soll zunächst der Sachverhalt der beiden ersten Entscheidungen stark vereinfacht dargestellt werden: 

     

    Fall 1: Der Steuerberater amtierte über einen Zeitraum von mehreren Jahren als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der klagenden AG. Er war des weiteren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH, mit der die AG einen schriftlichen Beratungsvertrag geschlossen hatte. Danach schuldete die Steuerberatungs-GmbH eine Beratung „in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen in der Bundesrepublik Deutschland“. Es handelte sich dabei um eine vom Aufsichtsrat beschlossene Erweiterung des bisherigen mündlichen Beratungsvertrages. Mit ihrer Klage hat die AG sowohl die Steuerberatungs-GmbH, als auch den Steuerberater gesamtschuldnerisch erfolgreich auf Rückzahlung vereinnahmter Beratungshonorare von mehr als 1,2 Mio. EUR in Anspruch genommen. 

     

    Fall 2: In dem anderen Fall war ein Rechtsanwalt Vorsitzender des Aufsichtsrats einer AG, die später in Insolvenz geriet. Er war zugleich mit einer Beteiligung von 50 v.H. Gesellschafter der beklagten GmbH, die für die AG aufgrund eines schriftlichen Rahmenvertrages und nachfolgender, mündlich geschlossener Einzelverträge Unternehmensberatungsleistungen erbrachte, für die sie Honorare in Höhe von zusammen etwa 126.000 EUR erhielt. Der klagende Insolvenzverwalter der AG verlangte erfolgreich die Rückzahlung des Honorars.