Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.03.2011 | Berufshaftpflicht

    Dritthaftung von Steuerberatern

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster

    Der Steuerberater sollte regelmäßig auch in Bezug auf eine mögliche Dritthaftung seine Berufshaftpflichtversicherung und die vereinbarte Deckungssumme im Hinblick auf einen ausreichenden Schutz prüfen. Zudem sollten wirksame Haftungsbegrenzungsvereinbarungen mit den Mandanten - auch möglich durch AVBs (vgl. § 67 a Abs. 1 Nr. 2 StBerG) - abgeschlossen werden. Dies wird wieder einmal an einem aktuellen Fall aus der Praxis deutlich.  

     

    Aktueller Hintergrund

    Wohl mit ein bisschen Schadenfreude haben viele Berufsangehörige das Handelsblatt vom 17.1.11 gelesen. Unter der Überschrift „Das Desaster der SachsenLB wird teuer für Wirtschaftsprüfer PwC“ wird mitgeteilt, dass die Parteien sich nach einem geltend gemachten Anspruch des Landes Sachsen in Höhe von 60 Millionen EUR gegen PwC bzw. deren Berufshaftpflichtversicherer außergerichtlich auf einen Vergleichsbetrag zugunsten des Freistaates in Höhe von 40 Millionen EUR geeinigt haben. Damit ist eine der großen WP-Gesellschaften betroffen.  

     

    Gefahr der Dritthaftung

    Steuerberater sollten sich aber nicht täuschen. Gerade die Dritthaftung ist besonders gefährlich. Nach der mittlerweile gefestigten BGH-Rechtsprechung zur Dritthaftung kann diese zur existenziellen Gefährdung für Steuerberater werden (Goez, Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Risiken des Steuerberaters, 2010, S. 34 f.). Das höchste deutsche Zivilgericht nimmt einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in zahlreichen Beratungsfällen an (seit BGH 19.3.86, IVa ZR 127/84, BB 86, 1179). Insbesondere in Bezug auf Kreditinstitute des Mandanten muss der Steuerberater vorsichtig sein. Er sollte die typischen Fallkonstellationen kennen (vgl. Ehlers, Notwendige Haftungsprävention für StB, DStR 08, 578).  

     

    Beispiele für eine Dritthaftung