21.01.2010 | Berufspflichten
Informationspflicht des Steuerberaters hinsichtlich obergerichtlicher Entscheidungen
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Stuttgart (15.12.09, 12 U 110/09, Abruf-Nr. 100121) ist ein Steuerberater nicht verpflichtet, eine Entscheidung eines FG zur Kenntnis zur nehmen, die einen Steuertatbestand wegen Europarechtswidrigkeit nicht anwendet, wenn diese Frage bislang nicht in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert wurde. |
Entscheidung
Ein Steuerberater muss die für seine berufliche Tätigkeit erforderliche Kenntnis des Steuerrechts besitzen, insbesondere über die mandatsbezogenen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse verfügen. Er ist deshalb verpflichtet, sich durch die zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zu informieren.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass von ihm Kenntnis jeglicher steuerrechtlicher Veröffentlichungen verlangt werden kann, vielmehr ist er nur verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit die Entscheidungen des BFH zur Kenntnis zu nehmen, die in den gängigen bedeutsamen Fachzeitschriften veröffentlicht werden, wozu insbesondere das BStBl und die DStR gehören. Weitergehende Pflichten des Beraters bestehen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit höherrangigem Recht in Frage steht. Dies kann dann angenommen werden, wenn diese Probleme in der üblicherweise veröffentlichten Fachliteratur diskutiert werden, entsprechende Vorlagebeschlüsse bereits veröffentlicht sind oder aus sonstigem Grund offensichtliche Anhaltspunkte für die Europarechtswidrigkeit vorliegen.