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  • 24.01.2011 | Berufspflichtverletzung

    Ist die Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen ohne Weiteres möglich?

    von RA FAStR FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster

    Bekanntermaßen hat ein Steuerberater nach Beendigung des Mandates dem ehemaligen Mandanten alles, was er zur Ausführung des Mandates erhalten oder durch die Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Auf den Steuerberatervertrag findet über § 675 BGB die entsprechende Auftragsregelung (§ 666 f. BGB) Anwendung. Dieser Herausgabeanspruch des ehemaligen Mandanten gegen seinen Steuerberater ist zunächst einmal rein schuldrechtlicher Natur.  

    Berufsrechtliche Bewertung bei Verweigerung der Herausgabe

    Im StBerG findet sich in § 66 Abs. 2 StBerG nur die Regelung, dass der Steuerberater die Herausgabe der Handakte solange verweigern kann, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt worden ist. Diese Regelung wirkt auch in das Zivilrecht, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts - wie fällige Honorarforderungen, formell ordnungsgemäßes Geltendmachen und kein Rechtsmissbrauch (vgl. § 66 Abs. 2 S. 2 StBerG) - vorliegen (zu den Grenzen des Zurückbehaltungsrechtes vgl. BuKa, Berufsrechtliches Handbuch, I. 5.2.5).  

     

    Ehemalige Auftraggeber versuchen oft, in einer solchen Situation den Steuerberater zur Herausgabe über eine Beschwerde bei der Steuerberaterkammer zu veranlassen. Die Kammer wird dieses Begehren als Vermittlungsauftrag i.S. von § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG aufgreifen (ausführlich: Kuhls/Goez, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl. 04, Rn. 52 f. zu § 76 StBerG). Grundsätzlich bedingt dieses „Mediationsverfahren“ zwar einen Antrag entweder des Steuerberaters oder des die Herausgabe von Unterlagen verlangenden Mandanten. Die Kammer wird aber eine Beschwerde sachgerecht auch insofern auslegen können, dass es sich konkludent auch um einen solchen Antrag auf Vermittlung zwischen (ehemaligem) Auftraggeber und Kammermitglied handelt.  

     

    Der Steuerberater hat zu beachten, dass er im Rahmen der allgemeinen Vorgaben zur Mitwirkung verpflichtet ist (LG Hannover, 20.12.83, Stbg 85, 12). Damit bietet das StBerG eine preisgünstige Möglichkeit, eine außergerichtliche Regelung herbeizuführen. Nach den Beitrags- und Gebührenordnungen der Steuerberaterkammern wird regelmäßig lediglich eine im kleinen dreistelligen Bereich liegende Bearbeitungsgebühr abverlangt.