01.12.2000 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Die „Scheinsozietät“: Verwendung eines „missverständlichen“ Briefkopfes ist keine Berufspflichtverletzung
| Die „Scheinsozietät“ einesWirtschaftsprüfers ist keine Sozietät im Sinne von § 38Abs. 1 Nr. 1 lit. d, e; § 44b Abs. 4 Satz 1 WPO, eine analogeAnwendung dieser Vorschriften zum Nachteil des Berufsangehörigenscheidet aus. Verwendet der Wirtschaftsprüfer einen Briefkopf, derden Anschein einer Sozietät hervorruft, muss er zwarhaftungsrechtlich die für die „Scheinsozietät“bestehenden Grundsätze gegen sich gelten lassen. EineBerufspflichtverletzung wird dadurch aber nicht begründet BGH12.10.2000, Wp St R 1/00 Kammergericht, Abruf-Nr. 001351. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses KP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig