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  • 01.02.2007 | Berufsrecht

    Einspruchrücknahme durch den Steuerberater

    Nimmt ein Steuerberater einen Rechtsbehelf ohne Rücksprache mit dem Mandanten zurück, so liegt hierin kein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten. Das gilt nach Auffassung des OLG Naumburg immer dann, wenn der Rechtsbehelf nach dem dem Berater bekannten Sachstand keine Aussicht auf Erfolg hat, der Berater den Mandanten hierüber informiert hat und eine Kontaktaufnahme bis zum Ablauf verfahrensrechtlicher Stellungnahmefristen gleichwohl erfolglos geblieben ist (OLG Naumburg 21.9.06, 1 U 37/06, Abruf-Nr. 070134).

     

    Im Urteilsfall nahm ein Steuerberater einen von seinem Mandanten selbst eingelegten Widerspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid mangels Aussicht auf Erfolg zurück. Darin sah der Auftraggeber eine schuldhafte Pflichtverletzung seines Beraters. Das Finanzamt hatte zuvor in einem Schreiben die Absicht mitgeteilt, den Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids abzulehnen, und eine letzte Stellungnahmefrist gesetzt. Aufgrund ausführlicher Hinweise im Schreiben vom Finanzamt waren weitere steuerrechtliche Belehrungen des Beraters entbehrlich. Nachdem die Kontakversuche des Steuerberaters mit dem Geschäftsführer erfolglos blieben und die Frist abzulaufen drohte, konnte er seine Entscheidung nur auf den mutmaßlichen Willen seines Mandanten abstellen. Denn ohne begründete Einwände war die Zurückweisung des Widerspruchs zu erwarten. Unter diesen Umständen sprach schon das Kosteninteresse des Mandanten für die Rücknahme des Widerspruchs. (GB)  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 20 | ID 87567