01.03.2003 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Geldwäsche und § 370a AO: Hohes Strafbarkeitsrisiko für den Steuerberater
| Die Arbeit von steuerlichen Beratern wird immer mehr zur gefahrgeneigten Tätigkeit. Schon die Honorarannahme kann den Steuerberater bei „kontaminiertem Geld“ schnell in den Verdacht der Geldwäsche bringen. Zudem bringt das „Geldwäschebekämpfungsgesetz“ für die steuerliche Beratungspraxis vollkommen neue Berufspflichten mit sich, bei deren Verletzung hohe Geldbußen drohen. Zu allem Überfluss steht seit Einführung des § 370a AO als „Verbrechenstatbestand“ schnell der Vorwurf der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung im Raum. In einem aktuellen Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken bereits gegen einen Steuerberater wegen Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung in Millionenhöhe. Wie Sie sich vor diesen neuen Risiken wirksam schützen können, wird in diesem Beitrag ausführlich erörtert. |
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