01.04.2001 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Haftungsbeschränkung nach § 67a StBerG
| In KP 1/01, 13 f. haben wir über die fürWirtschaftsprüfer geltenden Besonderheiten bei einerHaftungsbeschränkung nach § 67a StBerG berichtet. Da unsbezüglich der in diesem Beitrag genannten Versicherungssummeneinige Anfragen erreicht haben, erscheint uns folgende Klarstellunggeboten: |
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