01.02.2004 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Honorarklage am Kanzleiort weiter umstritten
| Der BGH hat entschieden, dass Gebührenforderungen von Anwälten in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden können. Allein aus dem Abschluss eines Vertrags mit einem Rechtsanwalt ergibt sich danach keine stillschweigende Vereinbarung über einen Leistungsort dergestalt, dass der Mandant am Ort der Kanzlei seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen soll. Soweit der BGH früher (NJW 91, 3095) die Meinung vertreten hat, Honorarforderungen eines Anwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, könne daran nicht festgehalten werden. Die Entscheidung dürfte in vollem Umfang auf Steuerberater übertragbar sein (BGH 11.11.03, X ARZ 91/03, n.v., Abruf-Nr. 032786). |
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