01.01.2003 · Fachbeitrag · Berufsrecht
„Interessentenschreiben“ an geschädigte Telekom-Aktionäre auf der Homepage keine unzulässige Werbung!
| Eine Information auf der Homepage einer Anwaltskanzlei (Interessentenschreiben), die sich an eine Vielzahl potenzieller Mandanten (hier: Aktionäre) wendet, stellt sich nicht als eine unzulässige Werbung um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall im Sinne von § 43b BRAO dar, auch wenn der Gegenstand der beworbenen anwaltlichen Tätigkeit (hier: Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen eine Aktiengesellschaft wegen angeblich falscher Unternehmensmeldungen) in Gestalt des in Anspruch zu nehmenden Gegners feststeht (OLG München 20.12.01, 29 U 4592/01). |
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