01.07.2001 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Schlichtungsverfahren bei der Kammer hat Vorrang
| In KP 01, 69 ff. haben wir über zwei Entscheidungen des LG Münster berichtet, wonach bei einer Streitigkeit zwischen Steuerberatern eine zivilrechtliche Klage erst nach der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Kammer zulässig ist. Während im ersten Verfahren (17.1.01, 12 O 439/00) Berufung beim OLG Hamm eingelegt wurde, ist die zweite Entscheidung zwischenzeitlich rechtskräftig. Mit Urteil vom 23.2.01 hatte das LG Münster (4 O 662/00) den klagenden Steuerberater auf die Notwendigkeit verwiesen, vor der zivilrechtlichen Auseinandersetzung der Berufskammer Gelegenheit zur qualifizierten Vermittlung zwischen den streitenden Berufsträgern zu geben. |
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