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  • 01.02.2005 | Berufsrecht

    Steuerberater darf auf Straßenbahn werben

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Freiberuflern bei der Eigenwerbung gestärkt. In einem Beschluss haben die Richter klargestellt, dass Steuerberater auf Straßenbahnwagen in voller Länge für ihre Dienste werben dürfen. Denn allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, könne nicht gefolgert werden, dass dies berufswidrig sei (BVerfG, Beschluss 26.10.04, 1 BvR 981/00, Abruf-Nr. 042993).

     

    Sachverhalt

    Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte über die gesamte Länge einer Straßenbahn ihr Firmenlogo sowie Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer anbringen lassen mit dem Zusatz „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung im Charlottenviertel“. Das OLG Naumburg hatte diese Werbung als unlauter gegenüber Berufskollegen und damit wettbewerbswidrig eingestuft. Die Verfassungsrichter hoben die OLG-Entscheidung aber auf, weil sie die Berufsfreiheit der Steuerberater-Firma verletze.  

     

    Anmerkungen

    Das OLG hielt Werbung von Steuerberatern auf einer Straßenbahn zwar grundsätzlich für zulässig, forderte aber, dass sie „kleiner als Plakatgröße“ ausfallen müsste. Diese Argumentation sah das Bundesverfassungsgericht als nicht stimmig an. Sie schränke die Möglichkeiten der Präsentation unverhältnismäßig ein. Auch der Zusatz „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung“ könne unter keinem Gesichtspunkt als unsachliche reklamehafte Anpreisung gewertet werden. Damit werde die Berufsausübung als partnerschaftlich charakterisiert, was mit den Berufspflichten von Steuerberatern durchaus im Einklang stehe.  

     

    Praxishinweis

    Es ist nicht anzunehmen, dass künftig viele Steuerberater von dieser Art der Werbung Gebrauch machen. Doch das Modell der in Sachsen-Anhalt ansässigen Steuerberatungsgesellschaft hat Charme und bietet Anlass, über alternative Werbeformen nachzudenken. Denn nicht alles, was ungewöhnlich ist, ist auch berufswidrig. Der Beschluss des BverfG berücksichtigt zutreffend, dass Begriffe wie „übertrieben”, „auffällig” oder „reklamehaft” mittlerweile anders zu beurteilen sind als noch vor wenigen Jahren. Es soll in der Hand des Berufsangehörigen liegen, wie er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er nicht in schützenswerte Belange des Allgemeinwohls eingreift. Selbstdarstellungen, die den interessierten Personenkreis positiv ansprechen und somit ein legitimes Informationsbedürfnis der Nachfrager befriedigen, können nicht berufswidrig sein, wenn sie im Wesentlichen nur berufsbezogene Aussagen enthalten. Das Gebot der Sachlichkeit bei der Werbung von Steuerberatern verlange nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Doch eines ist klar. Die Werbung darf nicht den Schluss nahe legen, dass der Werbende sein persönliches Gewinnstreben an die oberste Stelle setzt.