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  • 01.03.2006 | Berufsrecht

    Steuerberater muss auf Risiko einer vGA hinweisen

    Der BGH hat entschieden, dass der Steuerberater seinen Mandanten auf das Risiko einer vGA hinweisen muss. Das gilt immer dann, wenn die Auslegung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs im Steuerrecht offen ist und das damit verbundene Risiko für die Entscheidung des Mandanten bedeutsam ist. Nur so ist der Mandant in der Lage, Interessen und Risiko seiner Entscheidung abzuwägen (BGH, 20.10.05, IX ZR 127/04, Abruf-Nr. 053397).

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall gewährte eine GmbH ihrem 61-jährigen Geschäftsführer eine Pensionszusage. Der Steuerberater der GmbH hatte die Pensionszusage empfohlen und die Rückstellung sowie den Leistungsumfang gebilligt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bewertete das Finanzamt die Pensionszusage an den Geschäftsführer auf Grund seines Alters bei Erhalt der Zusage als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die GmbH verlangte daraufhin Schadenersatz von ihrem Steuerberater in Höhe von 370.315,21 EUR, da er auf das Risiko einer vGA nicht hingewiesen hatte. Die GmbH war in beiden Vorinstanzen unterlegen. Nach Auffassung des BGH ist die Revision jedoch begründet.  

     

    Anmerkungen

    Das OLG Rostock als Vorinstanz hat zu Recht keine fehlerhafte Beratung des Steuerberaters nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung gesehen. Es gab für den Steuerberater keine hinreichenden Anhaltspunkte im Beratungszeitpunkt, dass es aus Anlass des Alters des Geschäftsführers zu einer vGA kommen konnte. Die tatsächliche Entwicklung der Rechtsprechung des BFH konnte er nicht vorhersehen. Nach Auffassung des BGH war der Steuerberater aber trotzdem verpflichtet, auf das bestehende Risiko hinzuweisen. Denn zu dem Fall lag keine gefestigte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis vor. Die Rechtslage war zum Beratungszeitpunkt nicht geklärt und insoweit nicht unbedenklich. Kann die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs die Entscheidung des Auftraggebers beeinflussen, so darf das Risiko vom Steuerberater nicht verschwiegen werden.  

     

    Praxishinweis

    Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass sich die Haftungsgefahren bei der steuerlichen Beratung immer mehr verschärfen. Die anstehenden Gesetzesänderungen und -vorhaben verstärken diese Tendenz noch. Die Rechtslage ist selten eindeutig. Sie sollten deshalb Folgendes beachten: