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  • 22.04.2010 | Berufsrecht

    Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“

    Der BFH hat aktuell entschieden, dass im Geschäftsverkehr des Steuerberaters der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung“ unzulässig ist, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll (BFH 23.2.10, VII R 24/09, Abruf-Nr. 101210).

     

    In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Steuerberaterkammer dem betroffenen Steuerberater lediglich gestattet, auf den beim Deutschen Steuerberaterverband e.V. erworbenen Fachberatertitel in einer von der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ räumlich abgesetzten Weise in Geschäftspapieren, Praxisbroschüren, Internetauftritten usw. hinzuweisen, während der Steuerberater die gerichtliche Feststellung begehrte, die Fachberaterbezeichnung darüber hinaus auch neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ führen zu dürfen. Das FG wies die Klage ab und urteilte, dass nach dem StBerG neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nur Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, verwendet werden dürfen. Diese Voraussetzungen erfülle die erworbene Fachberaterbezeichnung des Klägers jedoch nicht.  

     

    Der BFH schloss sich dieser Auffassung an und entschied, die vom FG getroffene Differenzierung beeinträchtige die grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit des Steuerberaters nicht in unverhältnismäßiger Weise. Denn dem Steuerberater werde der werbende Hinweis auf seine Fachberaterqualifikation nicht generell verboten, sondern nur insoweit, als er als Zusatz zur Berufsbezeichnung verwendet wird und damit eine Irreführung des Publikums hervorzurufen geeignet ist.  

     

    Praxishinweis: Nicht betroffen von diesem Urteil sind die von der Steuerberaterkammer selbst verliehenen zugelassenen Fachberaterbezeichnungen, die ausdrücklich nur zusammen mit der Berufsbezeichnung geführt werden dürfen (§ 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG i.V.m. § 61 der Berufsordnung und § 1 der Fachberaterordnung).