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  • 25.08.2008 | Beschwerdemanagement

    Umgang mit Beschwerden – Oberste Pflicht ist die Meldung an die Berufshaftpflicht

    von RA FA Steuerrecht Ulrike Fuldner, Aschaffenburg

    Trotz bester Vorsorgemaßnahmen können auch dem vorsichtigsten Steuerberater Fehler unterlaufen. Ständige Gesetzesänderungen und BMF-Schreiben, Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte sind kaum mehr nachzuvollziehen. Aber auch Regressfälle aufgrund vermeidbarer organisatorischer Mängel in der Kanzlei sind trotz EDV immer relevant. Natürlich sind die Mandanten ihrerseits auch „aufgeklärter“ und „streitfreudiger“ geworden und einige werden es auch probieren – manchmal trotz besseren Wissens – von ihrem Steuerberater Schadensersatz zu verlangen. Zahlreiche aktuelle Urteile zeigen, dass Steuerpflichtige oft noch Jahre nach Beendigung des Mandates bzw. der konkreten Tätigkeit ihr Recht erfolgreich eingeklagt haben. Der Steuerberater muss sich also mit dem Thema beschäftigen, wie er mit – gegebenenfalls auch ungerechtfertigten – Vorwürfen einer schlechten Beratungsleistung umgeht. 

    1. Vorwurf der falschen Beratung

    Die unverzügliche Meldung (spätestens innerhalb einer Woche) des Schadens­falles/der Regressforderung an die Berufshaftpflichtversicherung des Beraters ist immer oberste Pflicht, auch wenn aus Sicht des Beraters gar kein Beratungsfehler etc. vorliegt. Liegt aber tatsächlich ein solcher nach eigener Überzeugung des Steuerberaters vor, sollten die Umstände, wie es zu dem Fehler kam etc., sorgfältig innerhalb der Kanzlei recherchiert und nicht voreilig unreflektiert nach außen gegeben werden. Es macht einen schlechten Eindruck, wenn gegenüber der eigenen Haftpflichtver­sicherung der Sachverhalt (ständig) nachgebessert wird. Da im konkreten Regressfall die berufliche Schweigepflicht des Beraters gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht mehr gilt, dürfen alle relevanten Unterlagen wie z.B. Aktennotizen über Gespräche mit dem Mandanten etc. der Versicherung ausgehändigt werden. Natürlich muss der Steuerberater gegenüber seiner eigenen Haftpflichtversicherung wahrheitsgemäß berichten, auch wenn es grundsätzlich Sache des geschädigten Mandanten ist, das Verschulden des Beraters bzw. seiner Angestellten und den konkreten Schaden zu beweisen. 

     

    Wenn sich der Berater u.U. auf eine Haftungsbegrenzung berufen kann/will, muss er seinerseits die entsprechende Vereinbarung und deren Wirksamkeit beweisen. Auch diese Unterlagen sollte er vorab immer der eigenen Berufshaftpflichtversicherung zur Verfügung stellen. 

     

    Überlegungen zur Schadensminderung müssen – gegebenenfalls gemeinsam mit der Versicherung – außer bei Fristversäumnissen – zeitnah, aber mit der gebotenen Ruhe, angestellt werden. Häufig greifen trotz Eintritts der Bestandskraft für Steuerbescheide noch die Korrekturvorschriften nach der Abgabenordnung.