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  • 24.08.2011 | Bewirtung des Außenprüfers

    Tagungsgetränk und Zwischenmahlzeit - Mehr erlaubt der Dienstherr nicht

    Ist der Betriebsprüfer mal wieder im Haus, stellt sich die Frage der Bewirtung. Was ist erlaubt und wann bringe ich den Beamten in Gewissenskonflikte. Das Finanzministerium Bayern hat in einem Erlass klargestellt, wann der Betriebsprüfer auf jeden Fall ablehnen muss. Nach Auffassung des Ministeriums muss gerade im Steueraufsichtsdienst oder bei Betriebsprüfungen jeder Anschein einer nicht völlig korrekten Handlung der Beamtin oder des Beamten vermieden werden. Daher vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die ansonsten vorgesehene stillschweigende Genehmigung der Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen nicht für eine Bewirtung anlässlich dienstlicher Handlungen im Steueraufsichtsdienst und bei Betriebsprüfungen gilt. Die Teilnahme an verbilligten Mahlzeiten in Werkskantinen gegen Entrichtung des üblichen Entgelts wird hierdurch nicht ausgeschlossen, wenn eine andere Möglichkeit zur Einnahme der Mahlzeit nicht besteht oder mit erheblichem Zeitverlust verbunden wäre. Die Entgegennahme von Tagungsgetränken und Zwischenmahlzeiten in angemessenem Rahmen ist aber weiterhin erlaubt.  

     

    Weiterführender Hinweis  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 156 | ID 147964