24.11.2008 | Branchenbedingte Besonderheiten
Übertragung einer Steuerberatungskanzlei: Von der Bewertung bis zum Kaufvertrag – Teil II
von StB RA FAStR Stefan Arndt, Köln
Werden sich die Parteien nach Verhandlung einig, ist ein Kaufvertrag zu erstellen. Dieser sollte unbedingt schriftlich abgefasst sein. Eine präzise Formulierung und umfassende Darstellung der zu regelnden Punkte vermeidet Streit oder hilft zumindest, einen solchen schnell zu bereinigen. Zu achten ist darauf, dass bei der Übertragung von Anteilen an einer Steuerberatungs-GmbH zwingend die Schriftform bei gleichzeitiger notarieller Beurkundung vorgeschrieben ist. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen dargestellt, die in einem Kaufvertrag unbedingt Beachtung finden sollten.
1. Inhalte des Kaufvertrages im Einzelnen
Im Einzelnen lässt sich zu den vorgenannten Punkten Folgendes anmerken:
1.1 Stichtag des Übergangs
Die Übertragung der Praxis kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Für den bisherigen Inhaber kann es aber unter Berücksichtigung der steuerlichen Vergünstigungen der §§ 16 und 34 EStG durchaus sinnvoll sein, den Aufgabezeitpunkt so zu wählen, dass möglichst geringe weitere Einkünfte in das Kalenderjahr der Aufgabe fallen.
1.2 Mandanteneinwilligung
Der Steuerberater ist berufs- wie strafrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alle mandantenspezifischen Unterlagen, also sowohl die Belege als auch die Handakte, dürfen dem Erwerber nur ausgehändigt werden, wenn der Mandant zustimmt. Daher muss jeder einzelne Mandant schriftlich informiert und dessen Zustimmung eingeholt werden. Ein Verstoß hiergegen führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, da die Mandanten nicht automatisch übergehen. Als einfache Vorgehensweise bietet sich ein Mandantenrundschreiben an, dem eine Vollmacht zugunsten des neuen Steuerberaters beigefügt ist.
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