06.01.2009 | Bundesfinanzhof
Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit
Die Klägerin (Kl) erklärte in der Anlage V und zusätzlich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ESt-Erklärungen für 1999 und 2000 Einnahmen aus der Vermietung von rund 12.200 DM. Irrtümlich war die Kl davon ausgegangen, dass die Einkünfte aus den im Privatvermögen befindlichen Räumen auch in der Gewinnermittlung aus Gewerbebetrieb zu erfassen seien. In den Anmerkungen zur Gewinnermittlung teilte die Kl die Raumkosten jedoch in einen gewerblichen und in einen privaten Teil auf. Das FA setzte die ESt entsprechend der Angaben der Kl fest. Am 17.12.04 beantragte die Kl die Änderung der ESt-Bescheide 1999 und 2000 mit der Begründung, die Mieteinnahmen für das Objekt seien versehentlich doppelt erfasst worden. Das FA lehnte ebenso wie das FG diesen Antrag ab. Der BFH (4.6.08, BFH/NV 08,1801) hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies zur weiteren Aufklärung zurück. Eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO liege auch dann vor, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernehme. Aus den Angaben der Kl ergab sich eindeutig, dass nur die eigengenutzten Räume als Betriebsvermögen behandelt wurden.
Die Klägerin (Kl) erklärte in der Anlage V und zusätzlich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ESt-Erklärungen für 1999 und 2000 Einnahmen aus der Vermietung von rund 12.200 DM. Irrtümlich war die Kl davon ausgegangen, dass die Einkünfte aus den im Privatvermögen befindlichen Räumen auch in der Gewinnermittlung aus Gewerbebetrieb zu erfassen seien. In den Anmerkungen zur Gewinnermittlung teilte die Kl die Raumkosten jedoch in einen gewerblichen und in einen privaten Teil auf. Das FA setzte die ESt entsprechend der Angaben der Kl fest. Am 17.12.04 beantragte die Kl die Änderung der ESt-Bescheide 1999 und 2000 mit der Begründung, die Mieteinnahmen für das Objekt seien versehentlich doppelt erfasst worden. Das FA lehnte ebenso wie das FG diesen Antrag ab. Der BFH (4.6.08, BFH/NV 08,1801) hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies zur weiteren Aufklärung zurück. Eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO liege auch dann vor, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernehme. Aus den Angaben der Kl ergab sich eindeutig, dass nur die eigengenutzten Räume als Betriebsvermögen behandelt wurden.
Quelle:
Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123632
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