22.10.2010 | Bundesgerichtshof
Berater haftet für seine unrichtigen Angaben in der durch ihn getätigten Steuererklärung
von RA Gisela Streit, Münster
Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen (BGH 15.4.10, IX ZR 189/09, Abruf-Nr. 101629). |
Sachverhalt
Der Kläger und Mandant des beklagten Steuerberaters ist Inhaber eines Einzelunternehmens für Sicherheitstechnik, das in seinem privaten Wohnhaus untergebracht ist. Der Anteil der betrieblichen Nutzung seines Anwesens betrug ca. 40 %. Seit 1997 fertigte der beklagte Steuerberater die privaten und gewerblichen Steuererklärungen des Klägers an. Anlässlich einer Betriebsprüfung Ende 2004 stellte das FA fest, dass der Unternehmer für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 die private Nutzung eines Pkw und den privaten Anteil der Kosten für Heizung und Strom seines Wohnhauses nicht erklärt hatte. Die hieraus resultierenden Fehlbeträge an Einkommen- und Umsatzsteuer betrugen für die drei Jahre rund 10.000 EUR. Die entsprechenden Steuernachzahlungen wurden vom Kläger erbracht. Das anschließende Steuerstrafverfahren endete mit dem Erlass eines Strafbefehls, in dessen Rahmen der Unternehmer zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen à 110 EUR verurteilt wurde. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz/Fahrlässigkeit) wurden nicht getroffen. Einschließlich der Kosten für das Strafbefehlsverfahren und der Hinterziehungszinsen hatte der Mandant insgesamt einen Betrag von rund 8.300 EUR an die Staats- und Finanzkasse zu zahlen.
Der Mandant nahm seinen Steuerberater insofern wegen fehlerhafter Steuerberatung in Anspruch. Das LG gab seiner Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils in Höhe von einem Drittel statt.
Entscheidung
Der BGH wies die Revision des Beklagten zurück und bestätigte die Rechtsausführungen der Vorinstanz in vollem Umfang. Danach ist der Steuerberater im Verhältnis zu seinem Mandanten vertraglich verpflichtet, ihn vor der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, soweit es um die richtige Darstellung von steuerlich bedeutsamen Vorgängen gegenüber dem FA geht. Er ist insofern verpflichtet, seinen Mandanten davor zu bewahren, dass er seine eigenen öffentlich-rechtlichen Pflichten gegenüber dem FA vernachlässigt. Diese Schutzpflicht besteht vor allem, wenn der Steuerpflichtige einen steuerlichen Fachberater beauftragt, weil die steuerrechtliche Lage vielschichtig und für einen Laien undurchsichtig ist.
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