23.09.2009 | Bundesgerichtshof
Haftung aus telefonischer Auskunft
Ein Steuerberater, der seinem langjährigen Mandanten am Telefon steuerliche Auskunft erteilt, haftet dem Mandaten gegenüber für Schäden aufgrund von dabei begangenen Beratungsfehlern. In einer aktuellen Entscheidung bestätigt der BGH, dass telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters einen Auskunftsvertrag begründen können (BGH 18.12.08, IX ZR 12/05, Abruf-Nr. 090539). Er hob damit eine Entscheidung der Vorinstanz auf, die eine Gefälligkeit angenommen hatte, aus der sich kein Haftungsanspruch ergeben würde. Dazu sagt der BGH, dass es auf den Kontext der telefonischen Auskunft ankommt. Wenn zwischen den Beteiligten - wie hier - ohnehin bereits ein Steuerberatungsvertrag besteht, der Mandant auf die besondere Sachkunde des Beraters vertraut und die Auskunft für den Mandanten von erkennbar großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, kommt eine reine Gefälligkeit nicht in Betracht.
Praxishinweis: Der Steuerberater muss also auch dann vorsichtig sein, wenn er seinen Mandanten quasi „nebenbei“ und am Telefon berät. Es empfiehlt sich, sich jede mündliche Auskunft bestätigen zu lassen. (MH)
* Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht, mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de. |