25.06.2008 | Bundesgerichtshof
Verjährungsbeginn der Steuerberaterhaftung
Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Steuerberatern gilt die Regelverjährung gemäß § 195 BGB (drei Jahre). Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Sowohl der Umstand, wann ein Schadensersatzanspruch tatsächlich entstanden ist, als auch der kenntnisabhängige Beginn des Verlaufs der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeuten, dass sich der Beginn der Frist für Schadensersatzansprüche auf einen Zeitpunkt weit nach Beendigung der konkreten Tätigkeit des Steuerberaters verschieben kann. In zwei aktuellen Urteilen hat sich der BGH mit diesem Problem auseinander gesetzt.
1. Urteil des BGH vom 13.12.07 (IX ZR 130/06)
Ein Ingenieur hatte am 14.3.96 sein Büro verkauft. Der Kaufpreis setzte sich aus einem Barbetrag und einem Anteil von 77 v.H. aus bereits vom Verkäufer erbrachten Leistungen zusammen, die in der Folgezeit vom Käufer noch abgerechnet werden sollten. Der Steuerberater des Verkäufers hatte dem Ingenieur zu dieser Lösung geraten, weil er der Meinung war, dass auch die offenen Forderungen gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG ermäßigt zu besteuern seien (Veräußerungsgewinn gem. § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 2 EStG). Im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 22.1.99 erfolgte die ermäßigte Besteuerung. Aufgrund einer Betriebsprüfung wurde der auf den Forderungsbestand entfallende Kaufpreis jedoch als laufende Einkünfte erfasst und die Steuer mit Bescheid vom 25.7.01 neu festgesetzt. Der Schaden für den Ingenieur bestand aus seiner Sicht aus der Differenz zwischen dem (falschen) ermäßigt ermittelten Steuerbetrag und der korrekten Steuerzahllast und der Zinsfestsetzung (§§ 233, 233a AO). Laut BGH ist der Schaden an sich, weil der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache erteilt hat, für den Ingenieur (erst) mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides vom 25.7.01 eingetreten und somit der Schadensersatzanspruch entstanden. Bezüglich der Höhe des Schadens wurde die Sache an das OLG Düsseldorf (I 23 U 173/05) zurückverwiesen, weil es u.a. darauf ankommt, welchen Kaufpreis der Ingenieur bei korrekter Beratung seitens des Steuerberaters verlangt und bekommen hätte.
2. Urteil des BGH vom 10.1.08 (IX ZR 53/06)
Der Steuerberater hatte jahrelang eine GmbH & Co. KG und gleichzeitig eine Kommanditistin beraten, die im Rahmen eines Verkaufes ihres Gesellschaftsanteils an ihre Söhne im Jahr 1997 mögliche Steuernachzahlungen aus den gewerblichen Einkünften aus der Vergangenheit auf die Erwerber überwälzen wollte. Für die Jahre 1995 und 1996 wurde dies vertraglich einwandfrei festgelegt. Für die Jahre 1994 und vorher traf die Verkäuferin mit ihren Söhnen keine entsprechende Vereinbarung, nachdem der Steuerberater gegenüber dem Berater der Verkäuferin mitgeteilt hatte, dass höchstens Nachzahlungen in Höhe von 30.000 DM anfallen könnten. (Nur) dieses Risiko nahm die Kommanditistin in Kauf, weil sie die Abwicklung nicht verzögern wollte. Aufgrund einer Betriebsprüfung kam es jedoch zu Steuernachzahlungen der KG für die Jahre 1994 und vorher in Höhe von ca. 280.000 DM. Der jeweilige Gewinnfeststellungsbescheid wurde der seit 1996 beauftragten Steuerberatersozietät der GmbH & KG am 18.3.98 bekanntgegeben. Diese hat die Gewinnfeststellungsbescheide nicht an die ausgeschiedene Kommanditistin geschickt, sondern an deren Steuerberater, der angeblich die Mandantin nicht rechtzeitig informiert hat.
Unter Berufung auf das Urteil des BGH 13.12.07 ist der Anspruch aufgrund einer fehlerhaften steuerlichen Beratung mit der Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen an den Empfangsbevollmächtigten entstanden. Der Steuerberater der Kommanditistin hatte Glück, weil der von ihr im November 1999 (nachdem sie vom Feststellungsbescheid erfahren hatte) beauftragte anwaltliche Vertreter es versäumt hatte, mit der Haftpflichtversicherung des später verklagten Steuerberaters den Zeitraum der Hemmung der Verjährung bzw. den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu vereinbaren.
3. Fazit für den Steuerberater
Hängt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und erteilt der steuerliche Berater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verjährung eines auf diese Pflichtverletzung gestützten Schadenersatzanspruchs mit der Bekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids gemäß der AO an den Steuerpflichtigen. Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf falscher Auskunft des Steuerberaters über die mögliche Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Bekanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheides gemäß der AO an einen Empfangsbevollmächtigten bzw. Feststellungsbeteiligten der steuerpflichtigen Gesellschaft.
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