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  • 22.03.2010 | Bundessteuerberaterkammer

    Erhöhte Pflichten des Steuerberaters nach dem „neuen“ Geldwäschegesetz

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    In Deutschland bedroht der Tatbestand des § 261 StGB das Rückführen illegal erworbener Mittel in den legalen Wirtschaftskreislauf („Geldwäsche“) mit erheblichen Strafen. Zudem soll das Geldwäschegesetz (GwG) das „Waschen“ solcher Vermögenswerte zumindest erschweren und die Informations- und Nachforschungsmöglichkeiten der Behörden verbessern. Seit dem 21.8.08 ist das neue GwG in Kraft („Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz“ v. 13.8.08, BGBl I 08, 1691). Auch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind von diesem Gesetz massiv betroffen.  

    1. Der gesetzliche Ansatz

    Nach dem bis 2008 geltenden Recht musste der Verpflichtete im Wesentlichen formale Pflichten erfüllen. Dies hat sich entscheidend geändert. Der Gesetzgeber hat einen risikoorientierten Ansatz eingeführt, bei dem die Eigenverantwortlichkeit eine entscheidende Rolle spielt. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind in diese Obliegenheiten einbezogen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 GwG). Sie müssen:  

     

    • Ihre eigenen Risiken erkennen,
    • diese Risiken gewichten,
    • ihre individuellen Risikokriterien den Umständen des konkreten Beratungsfalls anpassen und
    • gegenüber den Aufsichtsbehörden jederzeit nachweisen, dass getroffene Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken angemessen sind (§ 3 Abs. 4 GwG).

     

    Zu diesem Zweck sind Grundpflichten und - abgestuft nach Risikogruppen - vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten gesetzlich definiert worden. Die Bundessteuerberaterkammer hat am 11.2.09 eine umfangreiche Anordnung veröffentlicht, die die gesetzlichen Regeln erläutert, teilweise ergänzt und für alle Berufsangehörigen verbindlich ist (DStR 09, 393; s. auch die Informationen unter www.bundessteuerberaterkammer.de, Rubrik „Downloads/Bekämpfung der Geldwäsche“).  

    2. Die Pflichten im Einzelnen

    2.1 Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gegenüber den Mandanten

    Allgemeine Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten schreibt § 3 Abs. 1 GwG fest. Der Berater muss