21.07.2010 | Bundesverfassungsgericht
Fachberaterbezeichnungen (DStV e.V.) dürfen von Steuerberatern geführt werden
Die Fachberaterbezeichnungen des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) dürfen von Steuerberatern werbend verwendet werden, sofern dies nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geschieht. Dies hat das BVerfG in einem aktuellen Beschluss (6.6.10, 1 BvR 1198/10, Abruf-Nr. 102081) für die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ entschieden. Es bestätigt damit ausdrücklich die in dieser Frage ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen des BFH (23.2.10, VII R 24/09).
Wie zuvor bereits der BFH wies das BVerfG aber darauf hin, dass es wegen § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG nicht erlaubt ist, die Fachberaterbezeichnungen des DStV als Zusatz zur Berufsbezeichnung, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Steuerberatertitel, zu verwenden.