24.08.2010 | Fachwissen kompakt
Streitwerte in finanzgerichtlichen Verfahren: Diese Begriffe sollten Sie kennen
von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen
Kennen Sie den Unterschied zwischen „Eingangsstreitwert“, „Mindeststreitwert“, „Auffangstreitwert“, „geschätzter Streitwert“ und „tatsächlicher Streitwert“? Wissen Sie, welcher Streitwert wann angewandt wird, und gibt es Unterschiede in den einzelnen Verfahren? Dieser Beitrag bietet Ihnen einen Überblick über die Bedeutung der verschiedenen Begrifflichkeiten und ordnet sie abschließend grafisch in den Gesamtkontext ein.
Streitwert allgemein
Grundsätzlich bestimmt sich der Streitwert in Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und ist nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dieser Streitwert gilt jedoch nicht nur für die Festsetzung der Gerichtskosten, sondern ist auch für Sie bei der Abrechnung eines finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 45 StBGebV i.V.m. §§ 2 und 13 RVG, § 149 FGO) von Bedeutung.
Der gerichtliche Streitwert ist nicht immer einfach zu bestimmen, da nicht jeder Antrag eines Klägers einen konkreten Steuerbetrag beinhaltet. Oftmals wird auch kein Antrag gestellt oder gegen Bescheide vorgegangen, aus denen sich eigentlich keine Beschwer ergibt - z.B. Nullbescheide. Um trotzdem Einheitlichkeit und eine annähernde Gerechtigkeit bei der Bemessung des Streitwerts zu erreichen, muss auf diverse pauschale Streitwerte zurückgegriffen werden. Diese werden nachfolgend erläutert.
Eingangsstreitwert
Der niedrigste Wert in der Gebührentabelle geht von einem Streitwert in Höhe von (bis zu) 300 EUR aus. Dieser sogenannte „Eingangsstreitwert“ - man unterstellt 300 EUR - wird gerne eingesetzt, wenn Klagen gegen Nullbescheide eingereicht werden. Ein klägerisches Interesse lässt sich dann meistens nicht erkennen. Oftmals werden Klagen erhoben - z.B. gegen die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag -, ohne dass vorher geprüft wurde, ob jeweils eine Beschwer vorliegt.
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