01.08.2007 | Fachzeitschriften und Tagespresse
Umfang der Pflichtlektüre des Steuerberaters und wie sie zu bewältigen ist
Das Steuerrecht ist wie kaum ein anderes Rechtsgebiet in ganz erheblichem Maße ständigen Änderungen unterworfen. Der Gesetzgeber überhäuft den Steuerbürger in immer kürzeren Zeitabständen mit einer Flut von steuerlichen Gesetzesänderungen. Bevor diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sind, wird in Fachkreisen häufig schon heftig deren Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt. Es dauert dann auch nicht lange, bis die ersten Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig sind, was jedoch öffentlich oft nicht wahr genommen wird. Viele Fälle sind anschließend beim Bundesfinanzhof anhängig und landen immer häufiger in Karlsruhe zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht. Mit diesen schwierigen Rahmenbedingungen ist der Steuerberater in seiner täglichen Beratungspraxis konfrontiert. Daher ist es wohl auch kaum überraschend, dass die Zahl der Haftungsprozesse gegen Steuerberater einen stetigen Anstieg hat. Dieser Beitrag zeigt die von der Rechtsprechung aufgestellten Rahmenbedingungen auf, um sich nicht dem Vorwurf einer offensichtlich schuldhaften Pflichtverletzung auszusetzen, und gibt praktische Hinweise, welche Informationen der Berater sich dafür regelmäßig beschaffen sollte.
1. Grundsätze der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung hat folgende Grundsätze herausgearbeitet. Sie lauten:
- Der Steuerberater hat im Rahmen des ihm erteilten Auftrages den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.
- Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen.
- Der Berater hat den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen.
- Der Steuerberater muss die auftragsbezogenen Gesetzes- und Rechtskenntnisse besitzen oder sich unverzüglich verschaffen. In diesem Rahmen hat er neue oder geänderte Rechtsnormen zu ermitteln (BGH 15.7.04, IX ZR 472/00, NJW 04, 3487).
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